Aktuell Nice to KnowWussten Sie schon? Wann hilft eine Versicherung bei Sex-Unfällen?

Wann hilft eine Versicherung bei Sex-Unfällen?

von menscore
Fachliche Beratung: Ärztliche Redaktion
© Margarita Borodina - Fotolia.com
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Für den Versicherungsschutz bei Sexunfällen gilt: In manchen Situationen bewegt man sich auf dünnem Eis, in anderen ist man auf jeden Fall abgesichert.

Wenn es im Bett mal heftiger zur Sache geht, genießen es die meisten und machen sich nicht ausgerechnet Gedanken über ihren Versicherungsschutz. Sollte es allerdings zu einem Sex-Unfall kommen, kann das Thema schlagartig relevant werden. Insbesondere dann, wenn einer der Beteiligten aufgrund der erlittenen Verletzung nicht zur Arbeit gehen kann.

Schlechte Karten bei „SM-Praktiken“

Laut des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) darf ein Sexunfall nicht aus freien Stücken passieren. Bei sadomasochistischen Sexualpraktiken kann das zum Problem werden, da die beteiligten Personen wissen, worauf sie sich einlassen. Beispielsweise kann sich die private Haftpflichtversicherung auf das Ausschlusskriterium der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ bei dieser Thematik berufen.
Dazu gab es im Jahre 2011 ein Urteil durch das Oberlandesgericht Hamm. (Urteil vom 27.04.2011; Az.:I20 U, 10/11). Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der gegen seine private Haftpflichtversicherung klagte, weil diese nicht für Schäden, die er seiner Sexualpartnerin im Rahmen sadomasochistischer sexueller Handlugen zufügte, aufkommen wollte.
Der Kläger hatte seiner Gespielin – und später Geschädigten – einen Ledergürtel geschenkt und ihn ihr um den Hals gelegt. Dann hatte er begonnen, die Frau langsam mit diesem zu würgen. Da von der Frau keinerlei Beanstandungen kamen, hatte er das Spiel fortgesetzt und die Frau am Gürtel durch die Wohnung geführt. Dabei hatte die Frau schließlich das Bewusstsein verloren.
Später klagte die Frau auf Schadensersatz, wozu der Mann auch verurteilt wurde. Der Mann versuchte, sich das Geld, das er der Frau zahlen musste, von seiner privaten Haftpflichtversicherung zurückzuholen. Da seine Versicherung nicht zahlen wollte, landete der Fall vor dem Oberlandgericht Hamm. Dieses stellte jedoch fest, dass die private Haftpflichtversicherung des Mannes wegen der obig genannten „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ nicht bezahlen muss.

Im „normalen“ sexuellen Alltag geschützt

Bei Unfällen, die im Alltag passieren können, ist man durch die private Unfallversicherung hingegen geschützt – das gilt auch für Sex-Unfälle. Wer beispielsweise während des Liebesspiels aus dem Bett fällt und sich dabei verletzt, wird durch seine private Unfallversicherung geschützt. Denn dann hat sich lediglich ein alltägliches Risiko verwirklicht.

Berufsunfähigkeit in allen Fällen

Wer aufgrund eines Sex-Unfalles zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig wird, bekommt eine Rente aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung. Das ist unabhängig von der Art des Sex, welcher dem Unfall zugrunde liegt. Das gilt für „alltägliche“ Sexualpraktiken ebenso wie für die ungewöhnlichsten Vorlieben im Bett.

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